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Sonderverein der Strassertaubenzüchter Deutschlands

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SATZUNG DES SONDERVEREINES DER STRASSERTAUBENZÜCHTER DEUTSCHLANDS
 

 

§1
Name, Sitz, Gründungsjahr, Verbreitungsgebiet, Verbandszugehörigkeit, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:

Sonderverein der Strassertaubenzüchter Deutschland

und hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des Vorsitzenden. Er wurde am 8. Januar 1956 in Köln anlässlich der ,,37. Nationalen Rassegeflügelschau" gegründet und ist Nachfolger des im Jahre 1907 in Quedlinburg gegründeten SV. Der SV ist unter der Mitgliedsnummer 053 beim VDT registriert. Der SV ist in Bezirke unterteilt und zwar bestehen zur Zeit: Bezirk 1 - Franken; Bezirk 2 - Nord; Bezirk 3 - Hessen; Bezirk 4 - Südwest; Bezirk 5 - Südbayern; Bezirk 6 - West; Bezirk 7 - Oberpfalz; Bezirk 8 - Nord-Ost; Bezirk 9 - Donau/Lech; Bezirk 10 - Sachsen; Bezirk 11 - Thüringen; Bezirk 12 - Sachsen-Anhalt; Bezirk 13 - Zeitz; Bezirk 14 – Schleswig-Holstein/Hamburg. Ausländische Mitglieder werden von dem ihm an nächsten liegenden Bezirk betreut. Als Geschäftsjahr gilt: 1. Nov. bis 31. Okt. des folgenden Jahres.  

§2
Aufgaben des SV

Sinn und Zweck des SV ist die Zusammenfassung aller Strassertaubenzüchter zur gemeinschaftlichen und ideellen Förderung, der gleichmäßigen Zuchtausrichtung mit entsprechenden Bewertungs­richtlinien, sowie der Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder auf allen Gebieten der Strassertaubenzucht. Ferner ist der SV für die Schulung der Sonderrichter und des Sonderrichternachwuchses im Interesse einer gleichmäßigen Bewertung verantwortlich. Die PR-Schulung durch die PR-Vereinigung bleibt hiervon unberührt.

§3
Mitgliedschaft

Mitglied des SV kann jeder Züchter, Halter und Freund der Strassertauben werden, der einem Ortsverein oder regionalen Verein des BDRG angehört, in Deutschland oder im Ausland wohnt, unbescholten und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schrift­licher Antrag beim Bezirksvorstand erforderlich. Durch seinen Beitritt erkennt der Aufzunehmende die vorliegende Satzung und die bisher gefassten Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung an. Über die Aufnahme entscheiden die Bezirksversammlungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres (Geschäftsjahr: 01.11. bis 31.10.) beendet werden und muss schriftlich beim Bezirksvorstand erklärt werden. Außerdem erlischt die Mitgliedschaft durch Tod oder Ausschluss. Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Billigung der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des SV in gröblicher Weise verstößt oder seinen Beitragspflichten trotz Mahnung nicht nachkommt. Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen. Sie sind jedoch zur Zahlung der festgesetzten Beiträge für das laufende Jahr und evtl. rückständiger sonstiger Leistungen an den SV verpflichtet. Ob von einem Bezirk ausgeschlossene Mitglieder auch Mitglieder eines anderen bleiben oder werden können, entscheidet die HV-Vorstandssitzung auf Antrag.

§4
Der Vorstand des SV

a) Hauptvorstand

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Schriftführer und dessen Stellvertreter
1. Kassierer und dessen Stellvertreter
Zuchtwart

b) Erweiterte Vorstandschaft

Vorsitzende der Bezirke als Beisitzer, soweit sie nicht bereits eines der angeführten Ämter bekleiden. Der Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimme im Gesamtvorstand sowie in der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, wobei zu berücksichtigen ist, dass in jedem Jahr nur ein Teil des Vorstandes gewählt wird, um zu vermeiden, dass der gesamte Vorstand auf einmal ausscheidet. Die Reihenfolge des Ausscheidens gilt wie folgt (im dreijährigen Turnus wird gewählt):

1. Jahr: 1. Vorsitzender, 2. Schriftführer
2. Jahr: 2. Vorsitzender, 1. Schriftführer, 2. Kassierer
3. Jahr: 1. Kassierer, Zuchtwart

Wahlordnung

a) Die Durchführung einer jeden Wahl obliegt dem Leiter der Versammlung, sofern nicht
    durch die Versammlung ein Wahlleiter bestimmt wird.

b) Wählbar ist, wer die Voraussetzungen gemäß Satzung erfüllt und anwesend ist oder seine
    schriftliche Zustimmung zur Übernahme eines Wahlamtes erteilt hat
c) Die Vorstandswahlen werden auf Delegiertenbasis durchgeführt. Die Verteilung erfolgt
    nach folgendem Verteilerschlüssel: Angefangene 20 Mitglieder eines Bezirkes eine
    Stimme (maßgebend ist der Stand am 31.10. jeden Jahres, nach Meldung für den VDT)
d) Weiter hat jeder Bezirksvorsitzende und jedes Mitglied des Hauptverein-Vorstandes = 1
    Stimme
. Die Stimmen der HV-Vorstandsmitglieder sind bei Abwesenheit nicht auf, die der
    Bez.- Vorsitzenden, übertragbar. Bez.-Vorsitzende, die gleichzeitig Vorstandsmitglied
    des HV sind,
haben insgesamt nur eine Stimme. Die Stimmen der Bezirke werden von den
    Bezirksversammlungen auf die anwesenden Delegierten übertragen. Stimmberechtigt sind
    nur die Bezirke, die
ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.
e) Kommt mehr als ein Wahlvorschlag zustande, so wird grundsätzlich in geheimer Wahl
    gewählt. Entsprechend wird die Wahl in den .Bezirken durchgeführt.

§5
Besondere Gremien

Der Hauptvorstand kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen zu seiner Beratung bilden.

a) Zuchtausschuss
b) Ehrenrat

§6
Aufgabenteilung im HV

1. Vorsitzender

Der I. Vorsitzende vertritt den Sonderverein der Strassertaubenzüchter innerhalb des BDRG sowie des VDT nach innen und außen. Ihm obliegen insbesondere:
a) Die Erledigung aller Aufgaben, die ihm aus der Satzung und den Beschlüssen der JHV
    bzw. des Hauptvorstandes erwachsen.
b) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen und der Versammlungen sowie der JHV.
c) Die Berichterstattung gegenüber dem HV.
d) Die Koordination und Überwachung der Arbeit innerhalb des HV sowie die
     Zusammenarbeit mit den Bezirken.
e) Die Abgabe eines Jahresberichtes bei der JHV.

2. Vorsitzender

Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden. Er unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der Durchführung seiner Aufgaben.

1. Schriftführer

a) Nach den Weisungen des 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter führt er den
    Schriftwechsel des H V.

b) Er ist für die Einladung der Vorstandssitzung(en) und JHV verantwortlich.
c) Er fertigt bei den Versammlungen, Vorstandssitzungen, SR-Besprechungen und der JHV
    die Niederschrift an, die jedem Vorstandsmitglied innerhalb von 6 Wochen schriftlich
    zugehen muss.
d) Er ist für die ordnungsgemäße Führung der Mitgliederkartei verantwortlich. Sie ist
     mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.
e) Er kann dem 2. Schriftführer Aufgaben übertragen(z.B. Protokollführung von Sitzungen
    usw.).
f) Er ist Vertreter der Vorsitzenden.

2. Schriftführer

a) Bei Verhinderung des I. Schriftführers sind dessen Aufgaben zu übernehmen.
b) Es können ihm Aufgaben vom I. Schriftführer übertragen werden.

1. Kassierer

a) Ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte entsprechend der gefassten
    Beschlüsse,
b) Entgegennahme der Veränderungsmeldungen der Bezirke und pünktliche Zahlung der
    Beiträge sowie Meldung an den VDT.
c) Leistungen von Zahlungen auf Anweisung des Vorsitzenden laut Belegen. Überweisung
    von  Preisgeldern für die angemeldeten SS.
d) Kassenabschluss und Rechnungsbelegung bei Abschluss des Geschäftsjahres zur JHV.
    Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der JHV gewählten Kassenprüfern.
e) Abgabe eines Kassenberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr zur JHV.

 2. Kassierer

a) Der 2. Kassierer vertritt den 1, Kassierer während dessen Abwesenheit.
b) Es können ihm Aufgaben des 1. Kassierers übertragen werden (z.B. kassieren am Info-
    Stand usw.).

Zuchtwart

a) Er hat für eine einheitliche Ausrichtung der Zucht nach der Musterbeschreibung Sorge zu
    tragen.
b) Er ist mit Unterstützung des Zuchtausschusses für die Schulung der Sonderrichter und
    der SR­Anwärter verantwortlich.
c) Er ist maßgebend für die Koordinierung von zuchtstandbezogenen Berichten in der
    Presse.
d) Die Benennung der Sonderrichter und SR-Anwärter für die Hauptschau sowie für den SV
    gemeldeten Sonderschauen' (Deutsche Junggeflügelschau Hannover, Nationale
    Rassegeflügelschau, Lipsia, VDT-Schau) erfolgt durch den Zuchtwart und erfordert die
    Zustimmung des HV-Vorsitzenden."
e) Er übernimmt die Einteilung der SR mit Abstimmung des HV-Vorsitzenden auf der
    Hauptschau. Dabei sind die besonderen Stärken der SR zu berücksichtigen und diese
     möglichst in den Farbenschlägen einzusetzen, mit denen sie besonders vertraut sind.
f) Er wird bei der Hauptschau als Preisrichter-Obmann eingesetzt und bleibt ohne zusätzlichen
   Bewertungsauftrag. Ist er in einem oder mehreren Farbenschlägen Aussteller, dann wird für
   diese Klasse ein zweiter, wenn erforderlich auch ein dritter Obmann, vom HV-Zuchtwart in
   Abstimmung mit dem HV-Vorsitzenden benannt.
g) Er übernimmt die Leitung und Koordination des Zuchtausschusses.
h) Er kann Arbeiten an Mitglieder des ZA übertragen.

Zuchtausschuss

a) Der Zuchtausschuss setzt sich aus dem HV-Zuchtwart, dem HV-Vorsitzenden sowie drei
    weiteren fachkompetenten und erfahrenen Züchtern oder SR zusammen. Dabei sollte
    mindestens ein "Nichtsonderrichter' dazugehören. Der ZA unterstützt den Zuchtwart in seiner
   Tätigkeit.
b) Der Zuchtwart fertigt in Verbindung mit dem ZA einen ausführlichen Bericht über die
    alljährliche HSS und sendet diesen an den HV-Vorsitzenden sowie an die Fachpresse zur
    Veröffentlichung.
c) Der ZA ist unter Leitung des HV-Zuchtwartes für die Sonderrichter-Schulung zuständig.
d) Er sollte bei der SR-Besprechung am Abend vor der Hauptschau beratend anwesend sein.
e) Er ist für die Errechnung der Zuchtpreise (Strasserchampion) bei .der Hauptschau autorisiert.
f) Er übernimmt unter der Leitung des HV-Zuchtwartes die Prüfung der SR-Anwärter.

Ehrenrat

Er besteht aus einem Vorsitzenden und 2-3 Beisitzern. Er ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten, ehrenrührigen oder vereinsschädigendem Verhalten von SR, Mandatsträgern und Mitgliedern, wenn

a) Interessen oder Belange des SV tangiert sind und
b) kein Ehrengerichtsverfahren beim BDRG eingeleitet oder anhängig ist.
Der Ehrenrat wird tätig auf Antrag des 1. Vorsitzenden oder des Hauptvorstandes. Der Ehrenrat soll durch mündliche oder schriftliche Anhörung der Beteiligten den Sachverhalt klären und, wenn der Fall geeignet erscheint, eine gütliche Einigung anstreben. Er kann eine Missbilligung oder einen Verweis, ggf. mit Auflagen, aussprechen oder dem Hauptvorstand eine andere Maßnahme ( z.B. Ausstellungsverbot bei der HSS oder Ausschluss aus dem SV) vorschlagen. Beschlussfassungen sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Die Berufung des Ehrenrates und des Zuchtausschusses erfolgt jeweils für 3 Jahre.

Beisitzer

Die Beisitzer setzen sich aus den jeweiligen Bezirksvorsitzenden zusammen und nehmen folgende Aufgaben war:
a) Sie stellen das Bindeglied zu den Bezirken dar.
b) Berichterstattung aus den Bezirken. Dieser Bericht ist schriftlich bis Ende des
    Kalenderjahres an  den 1. Vorsitzenden zu senden.
c) Sie tragen die Verantwortung für eine termingerechte Veränderungsmeldung (Eintritte,
    Austritte, Todesfälle) sowie Beitragsabrechnung, anteilige Kosten für das Info usw. mit dem
    HV.
d) Sollte ein Beisitzer aus zwingenden Gründen verhindert sein, so kann er durch einen
    Stellvertreter  seine Aufgaben und Tätigkeiten wahrnehmen lassen.
e) Rundschreiben der Bezirke sind den 6 Mitgliedern des HV zur Kenntnis zu geben.
 Alle bis
    hierher genannten Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme im Gesamtvorstand sowie in
    der Mitgliederversammlung.

§7
Organe

Das oberste Organ der JHV

Oberstes beschlussfassendes Organ ist die Jahreshauptversammlung des Hauptvereins, die über alle wichtigen Angelegenheiten zu entscheiden hat. Sie muss alljährlich einmal zusammentreten. Der Beschlussfassung der JHV sind insbesondere vorbehalten: . Vorstandswahlen, auch Kassenprüfer, Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, . Entlastung des Vorstandes, Beitragsfestsetzung der Bezirke an den HV,  Vergabe der Haupt-Sonder-Schau (nach Möglichkeit jährlich wechselnd an die Bezirke),  Bildung neuer Bezirke, . Satzungsänderung, .Auflösung des SV. Die JHV wird vom Vorstand über die Bezirke mindestens 4 Wochen zuvor einberufen. In der JHV sind nur die Delegierten der Bezirke und der Vorstandsmitglieder stimmberechtigt. Anträge, die anlässlich der JHV behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich vorliegen.

§8
Die Bezirke

Die Mitglieder sind zur besseren Betreuung gebietsweise zusammengefasst. Der Hauptverein hat keine Einzelmitglieder. Die Bezirke führen die Bezeichnungen: "SV der Strassertaubenzüchter" und erhalten dazu eine Bezeichnung und eine Nummer, z.B. "Bezirk 1 - Franken". Das Eigenleben der .Bezirke bleibt gewahrt, sie haben ihren eigenen Vorstand und eine eigene Kassenführung. Über die Bildung oder die Teilnahme bestehender Bezirke entscheidet die JHV des HV auf Antrag von mindestens 50 Züchtern mit 2/3 Mehrheit. Innerhalb jedes Bezirkes soll alljährlich mindestens eine Versammlung und eine Sonderschau durchgeführt werden. Die Bezirksversammlung hat folgende Aufgaben: - Vorstandswahlen, auch Kassenprüfer,
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festlegung der Bezirkssonderschau,
- Wahl der Delegierten zur JHV.
Die Bezirke führen an den H V-Kassierer jährlich bis zum 30.04. den von der JHV festgelegten Beitrag je Mitglied ab. Die Höhe des Mitgliederbeitrages im Bezirk bzw. die Forderung einer Aufnahmegebühr ist in den Bezirken freigestellt. Die organisatorische Durchführung der Bezirks-Sonderschau sowie die Verpflichtung der Sonderrichter obliegt den Bezirken. Die Auflösung eines Bezirkes kann nur in der Bezirks-Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit bei zweimaliger Abstimmung beschlossen werden.

§9
Hauptsonderschau und Sonderschauen

Die Hauptsonderschau wird auf Antrag auf der Jahrshauptversammlung des Sondervereins der Strassertaubenzüchter vergeben. So wird in enger Zusammenarbeit zwischen dem Ausrichter und dem Vorsitzenden des Hauptvereins, der ein Mitspracherecht hat, durchgeführt. Die Vergabe erfolgt mög­lichst wechselweise an die einzelnen Bezirke. Sie hat Terminschutz gegenüber den Sonderschauen der Bezirke und/oder Werbeschauen für Strassertauben innerhalb Deutschlands. Die Durchführung der Strasser-Hauptschau erfolgt gemäß den gültigen AAB des BDRG, sowie unter Berücksichtung nachfolgender Sonderbestimmungen. Austragungsort und -termin sollten mindestens zwei Jahre, möglichst drei Jahre, im Voraus festgelegt werden. Es sollten möglichst nur Sonderrichter des SV der Strassertaubenzüchter zur Bewertung eingesetzt werden. Die Verpflichtung hat zwei Jahre im Voraus zu erfolgen. Der oder die Preisrichter-Obmann/Obermänner (Zuchtwart) sollten ohne zusätzliche Bewertungsaufträge bleiben..

§10
Ernennung zum Sonderrichter Ernennungsverfahren

1. Antragsvoraussetzungen sind:
a) die Erfüllung der jeweils gültigen Bedingungen des VDRP
b) die Teilnahme und aktive Mitarbeit an den SR-Arbeitstagungen des HV
c) eine erfolgreiche Richterarbeit auf 1-2Hauptsonderschauen, sowie auf mindestens drei
    Bezirksschauen in verschiedenen Farbenschlägen
2. Antragsberechtigt sind
    a)  der zuständige Bezirk,
    b) der HV-Zuchtwart

    Der Antrag ist an den Hauptverein zu richten.
3. Der stimmenberechtigte Hauptvereinsvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Zulassung.
4. Der SR-Anwärter hat folgende Prüfungsarbeiten abzulegen:
a) Beantwortung eines Fragenkatalogs
b) eine Probebewertung auf einer Hauptschau von ca. 80 Strassertauben in möglichst vielen Farbenschlägen.
Den Probebewertungsauftrag legt der HV-Zuchtwart fest. Die Probearbeiten gelten als bestanden, wenn der Fragenkatalog mindestens zu 85 % richtig beantwortet ist und die Probearbeit keine wesentlichen fachlichen Fehler aufweist. Die Überprüfung der Arbeiten des SR-Anwärters erfolgt durch den Zuchtausschuss unter Leitung des HV-Zuchtwartes. Der SR-Anwärter ist für den Fall, dass seine Prüfungsarbeit als nicht bestanden bewertet werden soll, zu hören. Er hat das Recht, seine Antworten und Kritikgestaltung einschließlich Notenfindung zu erläutern.
5. Eine nicht bestandene Arbeit kann einmal wiederholt werden.
6. Die Zulassung als Sonderrichter erfolgt durch Beschlussfassung der stimmenberechtigten Mitglieder des HV-Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
7. Die Bekanntgabe der Ernennung erfolgt auf der Jahreshauptversammlung des Hauptvereins.Der HV-Vorsitzende teilt diesen Beschluss der zuständigen Preisrichtervereinigung mit.

 Aberkennungsverfahren

1. Hat der SR in grob fahrlässiger Weise seine Pflichten nicht erfüllt oder sich sonst ehrenrührig verhalten, kann ihm die Sonderrichtereigenschaft aberkannt werden.
2. Die Aberkennung beschließen die stimmberechtigten Mitglieder des HV-Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Vor der Beschlussfassung sind der Sonderrichter und sein Bezirksvorsitzender zu hören.

§11
Vergabe von Preisen

Die Vergabe von Zucht- und Leistungspreisen wird nach ergänzenden Bestimmungen des SV vergeben.

1. Strasserchampion

Einstimmig votierten die Delegierten für die Ermittlung der Strasserchampion's nach dem Punktesystem des BDRG.


Champion-Vergabe:

a) Die höchste Punktzahl der 5 besten Jungtiere der gleichen Farbe beiderlei Geschlechts.

In den Farben:

blau ohne Binden

schwarz

rot

gelb

b) Die höchste Punktzahl der 4 besten Jungtiere der gleichen Farbe beiderlei Geschlechts.

In den Farben:

blau mit Binden

blaugehämmert

rotfahl

rotfahlgehämmert

gelbfahl

gelbfahlgehämmert

schwarzgesäumt

c) Die höchste Punktzahl der 4 besten Jungtiere der gleichen Farbe beiderlei Geschlechts.
Ferner werden wegen der geringen Tierzahl einige Farbenschläge zu einer Gruppe wie folgt zusammengeschlossen:
In den Farben:

blau-weiß-geschuppt; hell blau-weiß-geschuppt

blau mit weißen Binden; hellblau mit weißen Binden; blaufahl; blau-fahlgehämmert; fahl ohne Binden

rotgesäumt; gelbgesäumt; schwarz mit weißen Binden; rot mit weißen Binden; gelb mit weißen Binden

§12
SV-Ehrungen

1. Richtlinien für die Verleihung von Ehrungen des SV:

a) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um die Rasse erworben haben, können auf Vorschlag  der Bezirke mit der silbernen bzw. goldenen Ehrennadel des SV, vom HV werden.
b) Die Ehrung mit der goldenen Ehrennadel und der Silbernen Ehrennadel des SV werden in den Bezirken durch die Bezirksvorsitzenden vorgenommen. Das gleiche gilt auch für die VDT-Nadeln.
c) Die Urkunden werden vom HV erstellt.
d) Für bewilligte Anträge ist von den jeweiligen Bezirken ein Unkostenbeitrag bis zur JHV auf das  Konto des SV zu entrichten.
e) Anträge müssen auf den entsprechenden Vordrucken an den 1. Vorsitzenden des SV eingereicht werden.


f) Richtlinien

Silberne Ehrennadel des SV mit Urkunde - 20 Punkte
Goldene Ehrennadel des SV mit Urkunde - 30 Punkte

 Punkteschlüssel für aktive Mitgliedschaft im SV, Tätigkeiten als Sonderrichter, Ausstellungsleiter sowie Mitarbeit im Vorstand der Bezirke und des HV:

- aktive Mitgliedschaft im SV      1     Pkt/Jahr
- aktive Tätigkeit                         1/2  Pkt/Jahr
- Ausrichter einer SS                  2     Pkt./SS
- Vorstand im Bez. oder HV        1     Pkt./Jahr
- Ausrichter der HS                     4     Pkt./HS

2. Ehrenmitglieder:

a) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den SV erworben haben und mindestens 50 Punkte gem. obigen Punkteschlüssel erreichen und das 65. Lebensjahr vollendet haben, können zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag der Bezirke und des HV ernannt werden.
b) Ein Vorsitzender, der sich um den SV besondere Verdienste erworben hat, kann zum    Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
c) Für die vom SV (Hauptverein) ernannten Ehrenmitglieder, BDRG Ehrenmeister und Meister der   Deutschen Rassetaubenzucht im VDT, ist von den Bezirken kein Beitrag an den SV abzuführen.

3. VDT-Ehrungen:

Auf Antrag der Bezirke, wenn die Bedingungen des VDT erfüllt sind. Nach abschließender Beurteilung durch den HV werden die Anträge an den VDT weitergeleitet.

§13
Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Die Mitglieder des SV haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den SV.  Ihnen stehen alle Einrichtungen des SV sowie der Organisation zur satzungsgemäßen Benutzung  zur Verfügung.
b) Sie sind durch Ausübung ihres Stimmrechtes in den Bezirksversammlungen zur tatkräftigen  Mitarbeit berechtigt und verpflichtet.
c) Die Mitglieder haben die Pflicht, die maßgebenden Beschlüsse der JHV einzuhalten und zu befolgen, sowie ihre Beiträge und sonstige Leistungen pünktlich zu entrichten.
d) Bei einem Beitragsrückstand von mehr als 2 Jahren erfolgt nach vorheriger schriftlicher Aufforderung die Streichung aus der Mitgliederliste.

§14
Auflösung des SV

Die Auflösung des Haupt-Sondervereins kann auf fristgerechten Antrag von mindestens zwei Bezirken in der JHV mit 2/3 Mehrheit nach zweimaliger Abstimmung erfolgen. Das Vermögen des HV fällt an den VDT.

§ 15
Schlussbestimmungen

Diese Satzung, die Satzung des VDT und des BDRG, die Ehrengerichtsordnung, die Ausstellungsbestimmungen und sonstigen Bestimmungen der Organisation, sind für den SV und dessen Mitglieder verbindlich. Satzungsänderungen können nur auf fristgerechten, schriftlichen Antrag I bei der JHV mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am Freitag, 19. November 1999, beschlossen. Sie tritt ab sofort in Kraft. Vorherige Satzungen, auch solche einzelner Bezirke, werden hierdurch für ungültig erklärt.

Festgelegt und angenommen:

gez. Elmar Sistermann,
1 Vorsitzender des SV der Strassertaubenzüchter