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§1
Name, Sitz,
Gründungsjahr, Verbreitungsgebiet, Verbandszugehörigkeit, Geschäftsjahr
Der
Verein führt den Namen:
Sonderverein der
Strassertaubenzüchter Deutschland
und
hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des Vorsitzenden. Er wurde am 8.
Januar 1956 in Köln anlässlich der ,,37. Nationalen Rassegeflügelschau"
gegründet und ist Nachfolger des im Jahre 1907 in Quedlinburg gegründeten
SV. Der SV ist unter der Mitgliedsnummer 053 beim VDT registriert. Der SV
ist in Bezirke unterteilt und zwar bestehen zur Zeit:
Bezirk 1 - Franken;
Bezirk 2 - Nord; Bezirk 3 - Hessen; Bezirk 4 - Südwest; Bezirk 5 -
Südbayern; Bezirk 6 - West; Bezirk 7 - Oberpfalz; Bezirk 8 - Nord-Ost;
Bezirk 9 - Donau/Lech; Bezirk 10 - Sachsen; Bezirk 11 - Thüringen; Bezirk
12 - Sachsen-Anhalt; Bezirk 13 - Zeitz; Bezirk 14 –
Schleswig-Holstein/Hamburg.
Ausländische Mitglieder
werden von dem ihm an nächsten liegenden Bezirk betreut.
Als Geschäftsjahr gilt:
1. Nov. bis 31. Okt. des folgenden Jahres.
§2
Aufgaben des SV
Sinn und Zweck des SV ist
die Zusammenfassung aller Strassertaubenzüchter zur gemeinschaftlichen und
ideellen Förderung, der gleichmäßigen Zuchtausrichtung mit entsprechenden
Bewertungsrichtlinien, sowie der Wahrnehmung der Interessen der
Mitglieder auf allen Gebieten der Strassertaubenzucht. Ferner ist der SV
für die Schulung der Sonderrichter und des Sonderrichternachwuchses im
Interesse einer gleichmäßigen Bewertung verantwortlich. Die PR-Schulung
durch die PR-Vereinigung bleibt hiervon unberührt.
§3
Mitgliedschaft
Mitglied des SV kann
jeder Züchter, Halter und Freund der Strassertauben werden, der einem
Ortsverein oder regionalen Verein des BDRG angehört, in Deutschland oder
im Ausland wohnt, unbescholten und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
ist. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag beim
Bezirksvorstand erforderlich. Durch seinen Beitritt erkennt der
Aufzunehmende die vorliegende Satzung und die bisher gefassten Beschlüsse
des Vorstandes und der Mitgliederversammlung an. Über die Aufnahme
entscheiden die Bezirksversammlungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres
(Geschäftsjahr: 01.11. bis 31.10.) beendet werden und muss schriftlich
beim Bezirksvorstand erklärt werden. Außerdem erlischt die Mitgliedschaft
durch Tod oder Ausschluss. Der Ausschluss kann vom Vorstand mit Billigung
der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die
Interessen des SV in gröblicher Weise verstößt oder seinen
Beitragspflichten trotz Mahnung nicht nachkommt. Ausscheidende Mitglieder
haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen. Sie sind jedoch zur Zahlung
der festgesetzten Beiträge für das laufende Jahr und evtl. rückständiger
sonstiger Leistungen an den SV verpflichtet. Ob von einem Bezirk
ausgeschlossene Mitglieder auch Mitglieder eines anderen bleiben oder
werden können, entscheidet die HV-Vorstandssitzung auf Antrag.
§4
Der Vorstand des SV
a) Hauptvorstand
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Schriftführer und
dessen Stellvertreter
1. Kassierer und dessen
Stellvertreter
Zuchtwart
b)
Erweiterte Vorstandschaft
Vorsitzende der Bezirke
als Beisitzer, soweit sie nicht bereits eines der angeführten Ämter
bekleiden. Der Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimme im Gesamtvorstand
sowie in der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des 1. Vorsitzenden. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von drei Jahren gewählt, wobei zu berücksichtigen ist, dass in jedem Jahr
nur ein Teil des Vorstandes gewählt wird, um zu vermeiden, dass der
gesamte Vorstand auf einmal ausscheidet.
Die Reihenfolge des
Ausscheidens gilt wie folgt (im dreijährigen Turnus wird gewählt):
1. Jahr: 1.
Vorsitzender, 2. Schriftführer
2. Jahr: 2. Vorsitzender, 1. Schriftführer, 2. Kassierer
3. Jahr: 1. Kassierer, Zuchtwart
Wahlordnung
a) Die Durchführung
einer jeden Wahl obliegt dem Leiter der Versammlung, sofern nicht
durch
die Versammlung ein Wahlleiter bestimmt wird.
b) Wählbar ist, wer die
Voraussetzungen gemäß Satzung erfüllt und anwesend ist oder seine
schriftliche Zustimmung zur Übernahme eines Wahlamtes erteilt hat
c) Die Vorstandswahlen werden auf Delegiertenbasis durchgeführt. Die
Verteilung erfolgt
nach folgendem Verteilerschlüssel: Angefangene 20
Mitglieder eines Bezirkes eine
Stimme (maßgebend ist der Stand am 31.10.
jeden Jahres, nach Meldung für den VDT)
d) Weiter hat jeder
Bezirksvorsitzende und jedes Mitglied des Hauptverein-Vorstandes = 1
Stimme.
Die Stimmen der
HV-Vorstandsmitglieder sind bei Abwesenheit nicht auf, die der
Bez.-
Vorsitzenden, übertragbar. Bez.-Vorsitzende, die gleichzeitig
Vorstandsmitglied
des HV sind,
haben insgesamt nur eine
Stimme. Die Stimmen der Bezirke werden von den
Bezirksversammlungen auf
die anwesenden Delegierten übertragen. Stimmberechtigt sind
nur die
Bezirke, die
ihrer Beitragspflicht
nachgekommen sind.
e) Kommt mehr als ein Wahlvorschlag zustande, so wird grundsätzlich in
geheimer Wahl
gewählt. Entsprechend wird die
Wahl in den .Bezirken durchgeführt.
§5
Besondere Gremien
Der Hauptvorstand kann
Ausschüsse und Arbeitsgruppen zu seiner Beratung bilden.
a) Zuchtausschuss
b) Ehrenrat
§6
Aufgabenteilung im HV
1.
Vorsitzender
Der I. Vorsitzende
vertritt den Sonderverein der Strassertaubenzüchter innerhalb des BDRG
sowie des VDT nach innen und außen. Ihm obliegen insbesondere:
a) Die Erledigung aller
Aufgaben, die ihm aus der Satzung und den Beschlüssen der JHV
bzw. des
Hauptvorstandes erwachsen.
b) Die Einberufung und
Leitung der Sitzungen und der Versammlungen sowie der JHV.
c) Die Berichterstattung
gegenüber dem HV.
d) Die Koordination und
Überwachung der Arbeit innerhalb des HV sowie die
Zusammenarbeit mit den
Bezirken.
e) Die Abgabe eines
Jahresberichtes bei der JHV.
2.
Vorsitzender
Der 2. Vorsitzende
vertritt den 1. Vorsitzenden. Er unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der
Durchführung seiner Aufgaben.
1.
Schriftführer
a) Nach den Weisungen
des 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter führt er den
Schriftwechsel
des H V.
b) Er ist für die
Einladung der Vorstandssitzung(en) und JHV verantwortlich.
c) Er fertigt bei den
Versammlungen, Vorstandssitzungen, SR-Besprechungen und der JHV
die
Niederschrift an, die jedem Vorstandsmitglied innerhalb von 6 Wochen
schriftlich
zugehen muss.
d) Er ist für die
ordnungsgemäße Führung der Mitgliederkartei verantwortlich. Sie ist
mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.
e) Er kann dem 2.
Schriftführer Aufgaben übertragen(z.B. Protokollführung von Sitzungen
usw.).
f) Er ist Vertreter der
Vorsitzenden.
2. Schriftführer
a) Bei Verhinderung des
I. Schriftführers sind dessen Aufgaben zu übernehmen.
b) Es können ihm
Aufgaben vom I. Schriftführer übertragen werden.
1.
Kassierer
a) Ordnungsgemäße
Führung der Kassengeschäfte entsprechend der gefassten
Beschlüsse,
b) Entgegennahme der
Veränderungsmeldungen der Bezirke und pünktliche Zahlung der
Beiträge
sowie Meldung an den VDT.
c) Leistungen von
Zahlungen auf Anweisung des Vorsitzenden laut Belegen. Überweisung
von
Preisgeldern für die angemeldeten SS.
d) Kassenabschluss und
Rechnungsbelegung bei Abschluss des Geschäftsjahres zur JHV.
Die
Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der JHV gewählten Kassenprüfern.
e) Abgabe eines Kassenberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr zur
JHV.
2. Kassierer
a) Der 2. Kassierer
vertritt den 1, Kassierer während dessen Abwesenheit.
b) Es können ihm
Aufgaben des 1. Kassierers übertragen werden (z.B. kassieren am
Info-
Stand usw.).
Zuchtwart
a) Er hat für eine
einheitliche Ausrichtung der Zucht nach der Musterbeschreibung Sorge zu
tragen.
b) Er ist mit
Unterstützung des Zuchtausschusses für die Schulung der Sonderrichter und
der SRAnwärter verantwortlich.
c) Er ist maßgebend für
die Koordinierung von zuchtstandbezogenen Berichten in der
Presse.
d) Die Benennung der
Sonderrichter und SR-Anwärter für die Hauptschau sowie für den SV
gemeldeten Sonderschauen' (Deutsche Junggeflügelschau Hannover, Nationale
Rassegeflügelschau, Lipsia, VDT-Schau) erfolgt durch den Zuchtwart und
erfordert die
Zustimmung des HV-Vorsitzenden."
e) Er übernimmt die Einteilung der SR mit Abstimmung des HV-Vorsitzenden
auf der
Hauptschau. Dabei sind die besonderen Stärken der SR zu
berücksichtigen und diese
möglichst in den Farbenschlägen einzusetzen, mit
denen sie besonders vertraut sind.
f) Er wird bei der
Hauptschau als Preisrichter-Obmann eingesetzt und bleibt ohne
zusätzlichen
Bewertungsauftrag. Ist er in einem oder mehreren
Farbenschlägen Aussteller, dann wird für
diese Klasse ein zweiter, wenn
erforderlich auch ein dritter Obmann, vom HV-Zuchtwart in
Abstimmung mit
dem HV-Vorsitzenden benannt.
g) Er übernimmt
die Leitung und Koordination des Zuchtausschusses.
h) Er kann Arbeiten an
Mitglieder des ZA übertragen.
Zuchtausschuss
a) Der Zuchtausschuss
setzt sich aus dem HV-Zuchtwart, dem HV-Vorsitzenden sowie drei
weiteren
fachkompetenten und erfahrenen Züchtern oder SR zusammen. Dabei sollte
mindestens ein "Nichtsonderrichter' dazugehören. Der ZA unterstützt den
Zuchtwart in seiner
Tätigkeit.
b) Der Zuchtwart fertigt
in Verbindung mit dem ZA einen ausführlichen Bericht über die
alljährliche
HSS und sendet diesen an den HV-Vorsitzenden sowie an die Fachpresse zur
Veröffentlichung.
c) Der ZA ist unter
Leitung des HV-Zuchtwartes für die Sonderrichter-Schulung zuständig.
d) Er sollte bei der
SR-Besprechung am Abend vor der Hauptschau beratend anwesend sein.
e) Er ist für die
Errechnung der Zuchtpreise (Strasserchampion) bei .der Hauptschau
autorisiert.
f) Er übernimmt unter
der Leitung des HV-Zuchtwartes die Prüfung der SR-Anwärter.
Ehrenrat
Er besteht aus einem
Vorsitzenden und 2-3 Beisitzern. Er ist zuständig für die Schlichtung von
Streitigkeiten, ehrenrührigen oder vereinsschädigendem Verhalten von SR,
Mandatsträgern und Mitgliedern, wenn
a) Interessen oder
Belange des SV tangiert sind und
b) kein
Ehrengerichtsverfahren beim BDRG eingeleitet oder anhängig ist.
Der Ehrenrat wird tätig
auf Antrag des 1. Vorsitzenden oder des Hauptvorstandes.
Der Ehrenrat soll durch
mündliche oder schriftliche Anhörung der Beteiligten den Sachverhalt
klären und, wenn der Fall geeignet erscheint, eine gütliche Einigung
anstreben. Er kann eine Missbilligung oder einen Verweis, ggf. mit
Auflagen, aussprechen oder dem Hauptvorstand eine andere Maßnahme ( z.B.
Ausstellungsverbot bei der HSS oder Ausschluss aus dem SV) vorschlagen.
Beschlussfassungen sind
den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Die Berufung des
Ehrenrates und des Zuchtausschusses erfolgt jeweils für 3 Jahre.
Beisitzer
Die Beisitzer setzen
sich aus den jeweiligen Bezirksvorsitzenden zusammen und nehmen folgende
Aufgaben war:
a) Sie stellen das Bindeglied zu den Bezirken dar.
b) Berichterstattung aus
den Bezirken. Dieser Bericht ist schriftlich bis Ende des
Kalenderjahres
an den 1. Vorsitzenden zu senden.
c) Sie tragen die
Verantwortung für eine termingerechte Veränderungsmeldung (Eintritte,
Austritte, Todesfälle) sowie Beitragsabrechnung, anteilige Kosten für das
Info usw. mit dem
HV.
d) Sollte ein Beisitzer
aus zwingenden Gründen verhindert sein, so kann er durch einen
Stellvertreter seine Aufgaben und Tätigkeiten wahrnehmen lassen.
e) Rundschreiben der
Bezirke sind den 6 Mitgliedern des HV zur Kenntnis zu geben.
Alle bis
hierher
genannten Vorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme im Gesamtvorstand
sowie in
der Mitgliederversammlung.
§7
Organe
Das oberste Organ der
JHV
Oberstes
beschlussfassendes Organ ist die Jahreshauptversammlung des Hauptvereins,
die über alle wichtigen Angelegenheiten zu entscheiden hat. Sie muss
alljährlich einmal zusammentreten. Der Beschlussfassung der JHV sind
insbesondere vorbehalten: . Vorstandswahlen, auch Kassenprüfer,
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, . Entlastung des
Vorstandes, Beitragsfestsetzung der Bezirke an den HV, Vergabe der
Haupt-Sonder-Schau (nach Möglichkeit jährlich wechselnd an die Bezirke),
Bildung neuer Bezirke, . Satzungsänderung, .Auflösung des SV.
Die JHV wird vom
Vorstand über die Bezirke mindestens 4 Wochen zuvor einberufen. In der JHV
sind nur die Delegierten der Bezirke und der Vorstandsmitglieder
stimmberechtigt.
Anträge, die anlässlich
der JHV behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor dem
Versammlungstermin schriftlich vorliegen.
§8
Die Bezirke
Die Mitglieder sind zur
besseren Betreuung gebietsweise zusammengefasst. Der Hauptverein hat keine
Einzelmitglieder. Die Bezirke führen die Bezeichnungen: "SV der
Strassertaubenzüchter" und erhalten dazu eine Bezeichnung und eine Nummer, z.B. "Bezirk 1 - Franken".
Das Eigenleben der
.Bezirke bleibt gewahrt, sie haben ihren eigenen Vorstand und eine eigene
Kassenführung. Über die Bildung oder die Teilnahme bestehender Bezirke
entscheidet die JHV des HV auf Antrag von mindestens 50 Züchtern mit 2/3
Mehrheit. Innerhalb jedes Bezirkes soll alljährlich mindestens eine
Versammlung und eine Sonderschau durchgeführt werden. Die
Bezirksversammlung hat folgende Aufgaben:
- Vorstandswahlen, auch
Kassenprüfer,
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festlegung der Bezirkssonderschau,
- Wahl der Delegierten zur JHV.
Die Bezirke führen an
den H V-Kassierer jährlich bis zum 30.04. den von der JHV festgelegten
Beitrag je Mitglied ab. Die Höhe des Mitgliederbeitrages im Bezirk bzw.
die Forderung einer Aufnahmegebühr ist in den Bezirken freigestellt. Die
organisatorische Durchführung der Bezirks-Sonderschau sowie die
Verpflichtung der Sonderrichter obliegt den Bezirken. Die Auflösung eines
Bezirkes kann nur in der Bezirks-Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit bei
zweimaliger Abstimmung beschlossen werden.
§9
Hauptsonderschau und Sonderschauen
Die Hauptsonderschau
wird auf Antrag auf der Jahrshauptversammlung des Sondervereins der
Strassertaubenzüchter vergeben. So wird in enger Zusammenarbeit zwischen
dem Ausrichter und dem Vorsitzenden des Hauptvereins, der ein
Mitspracherecht hat, durchgeführt. Die Vergabe erfolgt möglichst
wechselweise an die einzelnen Bezirke. Sie hat Terminschutz gegenüber den
Sonderschauen der Bezirke und/oder Werbeschauen für Strassertauben
innerhalb Deutschlands.
Die Durchführung der
Strasser-Hauptschau erfolgt gemäß den gültigen AAB des BDRG, sowie unter
Berücksichtung nachfolgender Sonderbestimmungen. Austragungsort und
-termin sollten mindestens zwei Jahre, möglichst drei Jahre, im Voraus
festgelegt werden. Es sollten möglichst nur
Sonderrichter des SV der Strassertaubenzüchter zur Bewertung eingesetzt
werden. Die Verpflichtung hat zwei Jahre im Voraus zu erfolgen.
Der oder die
Preisrichter-Obmann/Obermänner (Zuchtwart) sollten ohne zusätzliche
Bewertungsaufträge bleiben..
§10
Ernennung zum Sonderrichter Ernennungsverfahren
1.
Antragsvoraussetzungen sind:
a) die Erfüllung der jeweils gültigen Bedingungen des VDRP
b) die Teilnahme und
aktive Mitarbeit an den SR-Arbeitstagungen des HV
c) eine erfolgreiche
Richterarbeit auf 1-2Hauptsonderschauen, sowie auf mindestens drei
Bezirksschauen in verschiedenen
Farbenschlägen
2. Antragsberechtigt sind
a) der zuständige Bezirk,
b) der HV-Zuchtwart
Der Antrag ist an den
Hauptverein zu richten.
3. Der stimmenberechtigte Hauptvereinsvorstand entscheidet mit einfacher
Mehrheit über die Zulassung.
4. Der SR-Anwärter hat
folgende Prüfungsarbeiten abzulegen:
a) Beantwortung eines
Fragenkatalogs
b) eine Probebewertung auf einer Hauptschau von ca. 80 Strassertauben in
möglichst vielen Farbenschlägen.
Den
Probebewertungsauftrag legt der HV-Zuchtwart fest. Die Probearbeiten
gelten als bestanden, wenn der Fragenkatalog mindestens zu 85 % richtig
beantwortet ist und die Probearbeit keine wesentlichen fachlichen Fehler
aufweist. Die Überprüfung der Arbeiten des SR-Anwärters erfolgt durch den
Zuchtausschuss unter Leitung des HV-Zuchtwartes. Der SR-Anwärter ist für
den Fall, dass seine Prüfungsarbeit als nicht bestanden bewertet werden
soll, zu hören. Er hat das Recht, seine Antworten und Kritikgestaltung
einschließlich Notenfindung zu erläutern.
5. Eine nicht
bestandene Arbeit kann einmal wiederholt werden.
6. Die Zulassung als
Sonderrichter erfolgt durch Beschlussfassung der stimmenberechtigten
Mitglieder des HV-Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
7. Die Bekanntgabe der Ernennung erfolgt auf der Jahreshauptversammlung
des Hauptvereins.Der
HV-Vorsitzende teilt diesen Beschluss der zuständigen
Preisrichtervereinigung mit.
Aberkennungsverfahren
1. Hat der SR in grob
fahrlässiger Weise seine Pflichten nicht erfüllt oder sich sonst
ehrenrührig verhalten, kann ihm die Sonderrichtereigenschaft aberkannt
werden.
2. Die Aberkennung
beschließen die stimmberechtigten Mitglieder des HV-Vorstandes mit
einfacher Mehrheit. Vor der Beschlussfassung sind der Sonderrichter und
sein Bezirksvorsitzender zu hören.
§11
Vergabe von Preisen
Die
Vergabe von Zucht- und Leistungspreisen wird nach ergänzenden Bestimmungen
des SV vergeben.
1. Strasserchampion
Einstimmig votierten die
Delegierten für die Ermittlung der Strasserchampion's nach dem
Punktesystem des BDRG.
Champion-Vergabe:
a) Die höchste Punktzahl
der 5 besten Jungtiere der gleichen Farbe beiderlei Geschlechts.
In den Farben:
blau ohne Binden
schwarz
rot
gelb
b) Die höchste Punktzahl
der 4 besten Jungtiere der gleichen Farbe beiderlei Geschlechts.
In den Farben:
blau mit Binden
blaugehämmert
rotfahl
rotfahlgehämmert
gelbfahl
gelbfahlgehämmert
schwarzgesäumt
c) Die höchste Punktzahl
der 4 besten Jungtiere der gleichen Farbe beiderlei Geschlechts.
Ferner werden wegen der
geringen Tierzahl einige Farbenschläge zu einer Gruppe wie folgt
zusammengeschlossen:
In den Farben:
blau-weiß-geschuppt;
hell blau-weiß-geschuppt
blau mit weißen Binden;
hellblau mit weißen Binden; blaufahl; blau-fahlgehämmert; fahl ohne Binden
rotgesäumt; gelbgesäumt;
schwarz mit weißen Binden; rot mit weißen Binden; gelb mit weißen Binden
§12
SV-Ehrungen
1. Richtlinien für die
Verleihung von Ehrungen des SV:
a) Mitglieder, die sich
besondere Verdienste um die Rasse erworben haben, können auf Vorschlag
der Bezirke mit der silbernen bzw. goldenen Ehrennadel des SV, vom HV
werden.
b) Die Ehrung mit der
goldenen Ehrennadel und der Silbernen Ehrennadel des SV werden in den
Bezirken durch die Bezirksvorsitzenden vorgenommen. Das gleiche gilt auch
für die VDT-Nadeln.
c) Die Urkunden werden
vom HV erstellt.
d) Für bewilligte Anträge ist von den jeweiligen Bezirken
ein Unkostenbeitrag bis zur JHV auf das Konto des SV zu entrichten.
e) Anträge müssen auf
den entsprechenden Vordrucken an den 1. Vorsitzenden des SV eingereicht
werden.
f) Richtlinien
Silberne Ehrennadel des SV mit Urkunde - 20 Punkte
Goldene Ehrennadel des SV mit Urkunde - 30 Punkte
Punkteschlüssel
für aktive Mitgliedschaft im SV, Tätigkeiten als Sonderrichter,
Ausstellungsleiter sowie Mitarbeit im Vorstand der Bezirke und des HV:
- aktive Mitgliedschaft
im SV 1 Pkt/Jahr
- aktive Tätigkeit 1/2 Pkt/Jahr
- Ausrichter einer SS 2 Pkt./SS
- Vorstand im Bez. oder HV 1 Pkt./Jahr
- Ausrichter der HS 4 Pkt./HS
2.
Ehrenmitglieder:
a) Mitglieder, die sich
besondere Verdienste um den SV erworben haben und mindestens 50 Punkte
gem. obigen Punkteschlüssel erreichen und das 65. Lebensjahr vollendet
haben, können zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag der Bezirke und des HV
ernannt werden.
b) Ein Vorsitzender, der
sich um den SV besondere Verdienste erworben hat, kann zum
Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
c) Für die vom SV
(Hauptverein) ernannten Ehrenmitglieder, BDRG Ehrenmeister und Meister
der Deutschen Rassetaubenzucht im VDT, ist von den Bezirken kein Beitrag
an den SV abzuführen.
3.
VDT-Ehrungen:
Auf Antrag der Bezirke,
wenn die Bedingungen des VDT erfüllt sind. Nach abschließender Beurteilung
durch den HV werden die Anträge an den VDT weitergeleitet.
§13
Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Die Mitglieder des SV
haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den SV.
Ihnen stehen alle Einrichtungen des SV sowie der Organisation zur
satzungsgemäßen Benutzung zur Verfügung.
b) Sie sind durch
Ausübung ihres Stimmrechtes in den Bezirksversammlungen zur tatkräftigen
Mitarbeit berechtigt und verpflichtet.
c) Die Mitglieder haben
die Pflicht, die maßgebenden Beschlüsse der JHV einzuhalten und zu
befolgen, sowie ihre Beiträge und sonstige Leistungen pünktlich zu
entrichten.
d) Bei einem
Beitragsrückstand von mehr als 2 Jahren erfolgt nach vorheriger
schriftlicher Aufforderung die Streichung aus der Mitgliederliste.
§14
Auflösung des SV
Die Auflösung des
Haupt-Sondervereins kann auf fristgerechten Antrag von mindestens zwei
Bezirken in der JHV mit 2/3 Mehrheit nach zweimaliger Abstimmung erfolgen.
Das Vermögen des HV fällt an den VDT.
§ 15
Schlussbestimmungen
Diese Satzung, die
Satzung des VDT und des BDRG, die Ehrengerichtsordnung, die
Ausstellungsbestimmungen und sonstigen Bestimmungen der Organisation, sind
für den SV und dessen Mitglieder verbindlich. Satzungsänderungen können
nur auf fristgerechten, schriftlichen Antrag I bei der JHV mit 2/3
Mehrheit beschlossen werden.
Diese Satzung wurde von
der Mitgliederversammlung am Freitag, 19. November 1999, beschlossen. Sie
tritt ab sofort in Kraft. Vorherige Satzungen, auch solche einzelner
Bezirke, werden hierdurch für ungültig erklärt.
Festgelegt und
angenommen:
gez. Elmar Sistermann,
1 Vorsitzender des SV der Strassertaubenzüchter |